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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Angemessenheit der nach § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde zu setzenden Frist hängt von der Art des vorhandenen Mangels ab. Da der erteilte Verbesserungsauftrag der Antragstellerin in einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs 1 AWG 2002 Angaben abverlangte, die diese bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag hätte machen müssen, bestehen gegen die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von zwei Wochen keine Bedenken des Gerichtshofs.Die Angemessenheit der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Behörde zu setzenden Frist hängt von der Art des vorhandenen Mangels ab. Da der erteilte Verbesserungsauftrag der Antragstellerin in einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 Angaben abverlangte, die diese bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag hätte machen müssen, bestehen gegen die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von zwei Wochen keine Bedenken des Gerichtshofs.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070068.X02Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016