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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §6;Rechtssatz
Bei auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand; in diesem Fall ist es Sache des Antragstellers, die Sache, auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, nach deren Beschaffenheit und Menge zu spezifizieren. Anzugeben sind vom Antragsteller erforderlichenfalls auch andere für die Beurteilung relevante Umstände, wie etwa der Ort, an dem sich die Sache befindet. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist somit Sache desjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt (vgl. E 26. April 2013, 2010/07/0152).Bei auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand; in diesem Fall ist es Sache des Antragstellers, die Sache, auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, nach deren Beschaffenheit und Menge zu spezifizieren. Anzugeben sind vom Antragsteller erforderlichenfalls auch andere für die Beurteilung relevante Umstände, wie etwa der Ort, an dem sich die Sache befindet. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist somit Sache desjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt vergleiche E 26. April 2013, 2010/07/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070068.X01Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016