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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0090 E 25. November 1999 RS 2Stammrechtssatz
Der Charakter als Provisorium allein führt nicht dazu, dass von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte. Auch ein Provisorialbescheid unterliegt, wenn er rechtskräftig geworden ist, den Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070153.X02Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018