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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Schließlich führt auch allein die Tatsache, dass ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, nicht zur Befangenheit dieses Organs (hier des Amtssachverständigen; vgl. E 19. März 2010, 2009/02/0318), sofern sich nicht aus konkreten, über die Tatsache der Anzeigenerstattung hinausgehenden Umständen des Einzelfalls Hinweise darauf ergeben, dass die Anzeigenerstattung aus nicht bloß objektiven Gründen erfolgte.Schließlich führt auch allein die Tatsache, dass ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, nicht zur Befangenheit dieses Organs (hier des Amtssachverständigen; vergleiche E 19. März 2010, 2009/02/0318), sofern sich nicht aus konkreten, über die Tatsache der Anzeigenerstattung hinausgehenden Umständen des Einzelfalls Hinweise darauf ergeben, dass die Anzeigenerstattung aus nicht bloß objektiven Gründen erfolgte.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X28Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019