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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0025 E 15. September 2005 VwSlg 16708 A/2005 RS 14Stammrechtssatz
Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. (Hier: Warum der Umstand, dass die Gebühren der Sachverständigen direkt durch die mP an die Sachverständigen entrichtet wurden, eine Befangenheit der Sachverständigen begründen sollte, ist nicht ersichtlich, da die mP jedenfalls zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet war.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X24Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019