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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dem Vorwurf der unvollständigen Beweisaufnahme ist insofern zu folgen, als die belangte Behörde im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Bf die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen in Bezug auf die Ausführungen des Privatgutachters unterlassen hat und erst nach entsprechender Ergänzung des Beweisverfahrens eine abschließende Beurteilung der notwendigen Beiziehung weiterer Sachverständiger möglich ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X22Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019