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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Für die wasserrechtliche Bewilligung ist nicht nur wesentlich, dass durch das zur Bewilligung eingereichte Projekt bestehende Grundwassernutzungen nicht beeinträchtigt werden, sondern auch die künftige Ausübung von Nutzungsbefugnissen nicht beeinträchtigt wird (vgl. E 23. Februar 2012, 2009/07/0046). Dies erfordert nicht nur eine Auseinandersetzung mit bestehenden Brunnen, sondern auch mit der Möglichkeit künftiger Grundwassernutzungen auf betroffenen Grundstücken.Für die wasserrechtliche Bewilligung ist nicht nur wesentlich, dass durch das zur Bewilligung eingereichte Projekt bestehende Grundwassernutzungen nicht beeinträchtigt werden, sondern auch die künftige Ausübung von Nutzungsbefugnissen nicht beeinträchtigt wird vergleiche E 23. Februar 2012, 2009/07/0046). Dies erfordert nicht nur eine Auseinandersetzung mit bestehenden Brunnen, sondern auch mit der Möglichkeit künftiger Grundwassernutzungen auf betroffenen Grundstücken.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X20Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019