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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Bei jenen Grundeigentümern, deren Nutzung ihrer Grundstücke infolge Verschmutzung des Grundwassers durch das zur Bewilligung beantragte Straßenbauprojekt möglicherweise beeinträchtigt wird, handelt es sich um Personen, deren Grundeigentum durch die Errichtung und den Betrieb des Straßenbauprojektes gefährdet werden könnte. Diese Grundeigentümer, denen in dieser Hinsicht eine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 zukommt, haben demnach ein "ausreichendes Interesse" nach den Kriterien des nationalen Rechts und gehören somit zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92. Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers verschafft den betroffenen Grundeigentümern somit Parteistellung und damit die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt zur Wehr zu setzen (vgl. E 29. Jänner 2009, 2008/07/0040). Im Rahmen dieser Parteistellung steht den Grundeigentümern auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit zu (vgl. E 18. Dezember 2012, 2009/07/0095). Damit erfüllen die von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten betroffenen Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.Bei jenen Grundeigentümern, deren Nutzung ihrer Grundstücke infolge Verschmutzung des Grundwassers durch das zur Bewilligung beantragte Straßenbauprojekt möglicherweise beeinträchtigt wird, handelt es sich um Personen, deren Grundeigentum durch die Errichtung und den Betrieb des Straßenbauprojektes gefährdet werden könnte. Diese Grundeigentümer, denen in dieser Hinsicht eine Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zukommt, haben demnach ein "ausreichendes Interesse" nach den Kriterien des nationalen Rechts und gehören somit zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92. Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers verschafft den betroffenen Grundeigentümern somit Parteistellung und damit die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt zur Wehr zu setzen vergleiche E 29. Jänner 2009, 2008/07/0040). Im Rahmen dieser Parteistellung steht den Grundeigentümern auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit zu vergleiche E 18. Dezember 2012, 2009/07/0095). Damit erfüllen die von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten betroffenen Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X14Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019