RS Vwgh 2015/12/17 2012/07/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei jenen Grundeigentümern, deren Nutzung ihrer Grundstücke infolge Verschmutzung des Grundwassers durch das zur Bewilligung beantragte Straßenbauprojekt möglicherweise beeinträchtigt wird, handelt es sich um Personen, deren Grundeigentum durch die Errichtung und den Betrieb des Straßenbauprojektes gefährdet werden könnte. Diese Grundeigentümer, denen in dieser Hinsicht eine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 zukommt, haben demnach ein "ausreichendes Interesse" nach den Kriterien des nationalen Rechts und gehören somit zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92. Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers verschafft den betroffenen Grundeigentümern somit Parteistellung und damit die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt zur Wehr zu setzen (vgl. E 29. Jänner 2009, 2008/07/0040). Im Rahmen dieser Parteistellung steht den Grundeigentümern auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit zu (vgl. E 18. Dezember 2012, 2009/07/0095). Damit erfüllen die von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten betroffenen Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.Bei jenen Grundeigentümern, deren Nutzung ihrer Grundstücke infolge Verschmutzung des Grundwassers durch das zur Bewilligung beantragte Straßenbauprojekt möglicherweise beeinträchtigt wird, handelt es sich um Personen, deren Grundeigentum durch die Errichtung und den Betrieb des Straßenbauprojektes gefährdet werden könnte. Diese Grundeigentümer, denen in dieser Hinsicht eine Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zukommt, haben demnach ein "ausreichendes Interesse" nach den Kriterien des nationalen Rechts und gehören somit zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92. Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers verschafft den betroffenen Grundeigentümern somit Parteistellung und damit die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen das zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt zur Wehr zu setzen vergleiche E 29. Jänner 2009, 2008/07/0040). Im Rahmen dieser Parteistellung steht den Grundeigentümern auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit zu vergleiche E 18. Dezember 2012, 2009/07/0095). Damit erfüllen die von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten betroffenen Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X14

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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