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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0073 E 17. Jänner 1997 RS 3Stammrechtssatz
Aus § 12 WRG iVm § 102 Abs 1 lit b WRG ergibt sich, daß Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, daß ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.Aus Paragraph 12, WRG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG ergibt sich, daß Inhabern bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, daß ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X13Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019