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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im Rahmen ihres Mitspracherechtes als Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann diese die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen (vgl. E 18. Dezember 2012, 2009/07/0095). Im Grunde des § 2 AVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war zur Erledigung einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls der Landeshauptmann zuständig. Der angefochtene Bescheid erwiese sich, wären die Bf mit ihrem Vorbringen, dass das mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG 2000 zu unterziehen gewesen wäre und hierfür die Landesregierung zuständig sei, im Recht, allerdings deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil der LH als belangte Behörde diesfalls die aus der Zuständigkeit der Landesregierung zufolge § 39 Abs. 1 UVPG 2000 resultierende Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides nicht wahrgenommen hätte. Die belangte Behörde hatte also zur Beurteilung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen, ob das eingereichte Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, weil eine derartige UVP von der nach § 39 Abs. 1 UVPG 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchzuführen gewesen wäre.Im Rahmen ihres Mitspracherechtes als Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann diese die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen vergleiche E 18. Dezember 2012, 2009/07/0095). Im Grunde des Paragraph 2, AVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war zur Erledigung einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls der Landeshauptmann zuständig. Der angefochtene Bescheid erwiese sich, wären die Bf mit ihrem Vorbringen, dass das mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG 2000 zu unterziehen gewesen wäre und hierfür die Landesregierung zuständig sei, im Recht, allerdings deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil der LH als belangte Behörde diesfalls die aus der Zuständigkeit der Landesregierung zufolge Paragraph 39, Absatz eins, UVPG 2000 resultierende Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides nicht wahrgenommen hätte. Die belangte Behörde hatte also zur Beurteilung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen, ob das eingereichte Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, weil eine derartige UVP von der nach Paragraph 39, Absatz eins, UVPG 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchzuführen gewesen wäre.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X08Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019