RS Vwgh 2015/12/17 2012/07/0137

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Veröffentlicht am 17.12.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §2;
UVPG 2000 §39 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §32;
  1. AVG § 2 heute
  2. AVG § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 2 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Rahmen ihres Mitspracherechtes als Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann diese die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen (vgl. E 18. Dezember 2012, 2009/07/0095). Im Grunde des § 2 AVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war zur Erledigung einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls der Landeshauptmann zuständig. Der angefochtene Bescheid erwiese sich, wären die Bf mit ihrem Vorbringen, dass das mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG 2000 zu unterziehen gewesen wäre und hierfür die Landesregierung zuständig sei, im Recht, allerdings deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil der LH als belangte Behörde diesfalls die aus der Zuständigkeit der Landesregierung zufolge § 39 Abs. 1 UVPG 2000 resultierende Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides nicht wahrgenommen hätte. Die belangte Behörde hatte also zur Beurteilung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen, ob das eingereichte Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, weil eine derartige UVP von der nach § 39 Abs. 1 UVPG 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchzuführen gewesen wäre.Im Rahmen ihres Mitspracherechtes als Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann diese die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen vergleiche E 18. Dezember 2012, 2009/07/0095). Im Grunde des Paragraph 2, AVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war zur Erledigung einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls der Landeshauptmann zuständig. Der angefochtene Bescheid erwiese sich, wären die Bf mit ihrem Vorbringen, dass das mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG 2000 zu unterziehen gewesen wäre und hierfür die Landesregierung zuständig sei, im Recht, allerdings deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weil der LH als belangte Behörde diesfalls die aus der Zuständigkeit der Landesregierung zufolge Paragraph 39, Absatz eins, UVPG 2000 resultierende Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides nicht wahrgenommen hätte. Die belangte Behörde hatte also zur Beurteilung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen, ob das eingereichte Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, weil eine derartige UVP von der nach Paragraph 39, Absatz eins, UVPG 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchzuführen gewesen wäre.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X08

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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