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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (E 25. November 1999, 97/07/0099).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X06Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019