RS Vwgh 2015/12/17 2012/07/0137

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Veröffentlicht am 17.12.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (E 25. November 1999, 97/07/0099).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X06

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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