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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0082 E 25. April 1996 RS 5Stammrechtssatz
Die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern auf Wiesen stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit c WRG (Einwirkung auf das Grundwasser) dar. Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügige iSd § 32 Abs 1 WRG bezeichnet werden.Die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern auf Wiesen stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG (Einwirkung auf das Grundwasser) dar. Eine solche Einwirkung kann nicht als geringfügige iSd Paragraph 32, Absatz eins, WRG bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X02Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019