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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Das Recht zur Einbringung einer Berufung steht (§ 63 Abs. 1 AVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) - soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln - nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinn des § 8 AVG innehat. Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. E 24. Oktober 2013, 2012/07/0055). Allein der Umstand, dass der erstbehördliche Bescheid an die Rechtsmittelwerber bzw. deren Vertreter wirksam zugestellt wurde und den Rechtsmittelwerbern im erstinstanzlichen Bescheid Parteistellung zuerkannt wurde, reicht somit nicht für eine Berufungsbefugnis. Wesentlich ist vielmehr, ob ihnen tatsächlich Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt.Das Recht zur Einbringung einer Berufung steht (Paragraph 63, Absatz eins, AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) - soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln - nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinn des Paragraph 8, AVG innehat. Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche E 24. Oktober 2013, 2012/07/0055). Allein der Umstand, dass der erstbehördliche Bescheid an die Rechtsmittelwerber bzw. deren Vertreter wirksam zugestellt wurde und den Rechtsmittelwerbern im erstinstanzlichen Bescheid Parteistellung zuerkannt wurde, reicht somit nicht für eine Berufungsbefugnis. Wesentlich ist vielmehr, ob ihnen tatsächlich Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X01Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019