Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es mag Anlagen geben, die derart geringe Mengen an PM10 emittieren, dass ein durch sie bewirkter kumulativer bzw. additiver Effekt im Sinn des § 3 Abs. 2 UVPG 2000 ausgeschlossen erscheint. In diesem Fall müsste die Behörde aber auf Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen Sachverständigen im Einzelnen begründet darlegen, auf welche Anlagen dies aus welchem Grund zutrifft, wobei auch die Anzahl derartiger Anlagen im Untersuchungsgebiet zu berücksichtigen wäre. Allein das abstrakte Abstellen auf die Nachweisgrenze von technischen Messgeräten reicht dafür nicht aus, weil der Umstand, dass Immissionen unter der Messbarkeitsgrenze liegen, noch nichts darüber aussagt, ob diese einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten können, und sich die technischen Möglichkeiten der Nachweisbarkeit von Emissionen ändern können. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Bestehen zahlreicher Anlagen, die für sich genommen jeweils PM10- Emissionen in geringem Ausmaß verursachen, in Summe dennoch kumulative und additive Effekte bewirken kann.Es mag Anlagen geben, die derart geringe Mengen an PM10 emittieren, dass ein durch sie bewirkter kumulativer bzw. additiver Effekt im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 ausgeschlossen erscheint. In diesem Fall müsste die Behörde aber auf Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen Sachverständigen im Einzelnen begründet darlegen, auf welche Anlagen dies aus welchem Grund zutrifft, wobei auch die Anzahl derartiger Anlagen im Untersuchungsgebiet zu berücksichtigen wäre. Allein das abstrakte Abstellen auf die Nachweisgrenze von technischen Messgeräten reicht dafür nicht aus, weil der Umstand, dass Immissionen unter der Messbarkeitsgrenze liegen, noch nichts darüber aussagt, ob diese einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten können, und sich die technischen Möglichkeiten der Nachweisbarkeit von Emissionen ändern können. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Bestehen zahlreicher Anlagen, die für sich genommen jeweils PM10- Emissionen in geringem Ausmaß verursachen, in Summe dennoch kumulative und additive Effekte bewirken kann.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012050153.X03Im RIS seit
19.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017