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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §78e Abs1 Z1 idF 2007/I/053;Rechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rechtsprechung ergangen ist (vgl. B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0079). Eine solche Fallkonstellation nahm der VwGH für den Fall an, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht (vgl. B 22. April 2015, Ro 2014/10/0082). Nichts anderes gilt für die einander entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen des § 78e Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 dritter und vierter Satz BDG 1979 für Bundesbeamte, einerseits, und des § 58d Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 dritter und vierter Satz LDG 1984, für Landeslehrer, andererseits. Dies folgt nicht nur aus der Entsprechung des Wortlautes der zitierten Gesetzesbestimmungen, sondern auch daraus, dass beide in den hier maßgeblichen Teilen ihre Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 erhielten und in den Gesetzesmaterialien auch insofern undifferenziert erläutert wurden (vgl. AB 193 BlgNR XXIII. GP, 6).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rechtsprechung ergangen ist vergleiche B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0079). Eine solche Fallkonstellation nahm der VwGH für den Fall an, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht vergleiche B 22. April 2015, Ro 2014/10/0082). Nichts anderes gilt für die einander entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 78 e, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, dritter und vierter Satz BDG 1979 für Bundesbeamte, einerseits, und des Paragraph 58 d, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, dritter und vierter Satz LDG 1984, für Landeslehrer, andererseits. Dies folgt nicht nur aus der Entsprechung des Wortlautes der zitierten Gesetzesbestimmungen, sondern auch daraus, dass beide in den hier maßgeblichen Teilen ihre Fassung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, erhielten und in den Gesetzesmaterialien auch insofern undifferenziert erläutert wurden vergleiche Ausschussbericht 193 BlgNR römisch 23 . GP, 6).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120020.J01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016