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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 MRK oder Art. 47 GRC stehen dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie dem antragstellenden Landesschulrat (Revisionswerber) keine Rechte einräumen und der mitbeteiligte Landeslehrer keine mündliche Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen handelt es sich um eine rein prozessuale, die Zuständigkeit betreffende Entscheidung.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, MRK oder Artikel 47, GRC stehen dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie dem antragstellenden Landesschulrat (Revisionswerber) keine Rechte einräumen und der mitbeteiligte Landeslehrer keine mündliche Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen handelt es sich um eine rein prozessuale, die Zuständigkeit betreffende Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120008.J05Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016