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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit des Landesschulrates für eine bescheidförmig zu verfügende Rechtsgestaltung kann aus § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG 1966 idF LGBl. Nr. 22/1983 nicht abgeleitet werden, bezieht sich doch der dort umschriebene Zuständigkeitstatbestand im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Jubiläumszuwendungen bloß auf die "Anweisung" von Geldleistungen, worunter lediglich ein faktisches Verhalten zu verstehen ist. Erst ein rechtswirksamer Rechtsgestaltungsbescheid betreffend die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung bildet einen ausreichenden Titel für die tatsächliche Auszahlung (Anweisung) der Jubiläumszuwendung. Welche Behörde aber für die tatsächliche Auszahlung einer allenfalls zuzuerkennenden Jubiläumszuwendung zuständig ist, spielt für die Zuständigkeit zur "Gewährung" einer Jubiläumszuwendung im Wege einer bescheidförmigen Rechtsgestaltung keine Rolle. Würde man den Tatbestand der "Anweisung" in § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG 1966 idF LGBl. Nr. 22/1983 als Kompetenztatbestand zur Erlassung von Bescheiden deuten, würde er in überflüssiger Weise auch die Anordnung der Z. 21 legcit wiederholen. Vor diesem Hintergrund kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Jubiläumszuwendung zu den "Einmaligen Belohnungen" im Verständnis des § 4 Abs. 1 Z. 22 Stmk LDHG 1966 idF LGBl. Nr. 22/1983 zählt.Eine Zuständigkeit des Landesschulrates für eine bescheidförmig zu verfügende Rechtsgestaltung kann aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 22, Stmk LDHG 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983, nicht abgeleitet werden, bezieht sich doch der dort umschriebene Zuständigkeitstatbestand im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Jubiläumszuwendungen bloß auf die "Anweisung" von Geldleistungen, worunter lediglich ein faktisches Verhalten zu verstehen ist. Erst ein rechtswirksamer Rechtsgestaltungsbescheid betreffend die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung bildet einen ausreichenden Titel für die tatsächliche Auszahlung (Anweisung) der Jubiläumszuwendung. Welche Behörde aber für die tatsächliche Auszahlung einer allenfalls zuzuerkennenden Jubiläumszuwendung zuständig ist, spielt für die Zuständigkeit zur "Gewährung" einer Jubiläumszuwendung im Wege einer bescheidförmigen Rechtsgestaltung keine Rolle. Würde man den Tatbestand der "Anweisung" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 22, Stmk LDHG 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983, als Kompetenztatbestand zur Erlassung von Bescheiden deuten, würde er in überflüssiger Weise auch die Anordnung der Ziffer 21, legcit wiederholen. Vor diesem Hintergrund kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Jubiläumszuwendung zu den "Einmaligen Belohnungen" im Verständnis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 22, Stmk LDHG 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983, zählt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120008.J04Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016