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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass § 4 Abs. 1 Z. 21 Stmk LDHG 1966 idF LGBl. Nr. 22/1983 als "Ausnahme" von den dort genannten "FESTSTELLUNGEN" pensionsrechtliche RECHTSGESTALTUNGEN (Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und von im Ruhestand verbrachten Zeiten) anführt. Daraus könnte geschlossen werden, dass diese Bescheide nach dem Willen des Gesetzgebers in Ermangelung ihrer Anführung als "Ausnahmen" zu den davor genannten "Feststellungen" zählten. Daraus können freilich keine Rückschlüsse auf Rechtsgestaltungen gemäß § 20c Abs. 1 GehG 1956 gezogen werden. Die im Kompetenztatbestand als "Ausnahmen" angeführten Rechtsgestaltungen bilden letztendlich die Grundlage für einen gesetzlich vorgesehenen weiteren Feststellungsbescheid, nämlich der Bemessung des Ruhegenusses. Sie sind insofern mit dem beantragten Rechtsgestaltungsbescheid auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 iVm § 106 Abs 1 Z 1 LDG 1984 nicht vergleichbar und stehen der oben vertretenen Auslegung des Zuständigkeitstatbestandes nicht entgegen. Entsprechendes gilt für das Erkenntnis vom 19. März 2003, 2002/12/0177. Die dort getroffene Aussage, wonach die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a Abs. 3 GehG 1956 "bei einem weiten und verfahrensökonomischen Verständnis dieser Bestimmung" dem § 4 Abs. 1 Z. 21 Stmk LDHG idF LGBl. Nr. 22/1983 unterfällt, bezieht sich keinesfalls auf Rechtsgestaltungsbescheide.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 21, Stmk LDHG 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983, als "Ausnahme" von den dort genannten "FESTSTELLUNGEN" pensionsrechtliche RECHTSGESTALTUNGEN (Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und von im Ruhestand verbrachten Zeiten) anführt. Daraus könnte geschlossen werden, dass diese Bescheide nach dem Willen des Gesetzgebers in Ermangelung ihrer Anführung als "Ausnahmen" zu den davor genannten "Feststellungen" zählten. Daraus können freilich keine Rückschlüsse auf Rechtsgestaltungen gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 gezogen werden. Die im Kompetenztatbestand als "Ausnahmen" angeführten Rechtsgestaltungen bilden letztendlich die Grundlage für einen gesetzlich vorgesehenen weiteren Feststellungsbescheid, nämlich der Bemessung des Ruhegenusses. Sie sind insofern mit dem beantragten Rechtsgestaltungsbescheid auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 nicht vergleichbar und stehen der oben vertretenen Auslegung des Zuständigkeitstatbestandes nicht entgegen. Entsprechendes gilt für das Erkenntnis vom 19. März 2003, 2002/12/0177. Die dort getroffene Aussage, wonach die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 "bei einem weiten und verfahrensökonomischen Verständnis dieser Bestimmung" dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 21, Stmk LDHG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983, unterfällt, bezieht sich keinesfalls auf Rechtsgestaltungsbescheide.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120008.J03Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016