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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auf § 4 Abs. 1 Z 21 Stmk LDHG 1966 idF LGBl. Nr. 22/1983 könnte sich die Zuständigkeit des Landesschulrates nur gründen, wenn es sich um die FESTSTELLUNG eines Anspruches auf Geldleistungen nach (hier) besoldungsrechtlichen Vorschriften handelt. Wie sich aber aus der in § 20c Abs. 1 GehG 1956 gebrauchten Formulierung "kann ... gewährt werden" ergibt, gebührt die Jubiläumszuwendung nicht kraft Gesetzes; sie ist vielmehr durch Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides zuzuerkennen (vgl. E 25. Mai 2007, 2006/12/0147). Dies gilt unbeschadet der Frage, ob die diesbezügliche Rechtsgestaltung im Ermessen der Dienstbehörde gelegen ist oder nicht. Ist aber solcherart für das Entstehen eines Anspruches eines Landeslehrers auf Geldleistungen nach § 20c Abs. 1 GehG 1956 iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 Stmk LDG 1984 eine vorangehende Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides über die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung vorausgesetzt, so liegt es fern, in einer solchen Rechtsgestaltung selbst die gleichzeitige Feststellung eines derartigen Anspruches zu erblicken. Der Begriff "Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen" schließt daher die Anwendung dieses Zuständigkeitstatbestandes auf Rechtsgestaltungsbescheide grundsätzlich aus.Auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 21, Stmk LDHG 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983, könnte sich die Zuständigkeit des Landesschulrates nur gründen, wenn es sich um die FESTSTELLUNG eines Anspruches auf Geldleistungen nach (hier) besoldungsrechtlichen Vorschriften handelt. Wie sich aber aus der in Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 gebrauchten Formulierung "kann ... gewährt werden" ergibt, gebührt die Jubiläumszuwendung nicht kraft Gesetzes; sie ist vielmehr durch Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides zuzuerkennen vergleiche E 25. Mai 2007, 2006/12/0147). Dies gilt unbeschadet der Frage, ob die diesbezügliche Rechtsgestaltung im Ermessen der Dienstbehörde gelegen ist oder nicht. Ist aber solcherart für das Entstehen eines Anspruches eines Landeslehrers auf Geldleistungen nach Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk LDG 1984 eine vorangehende Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides über die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung vorausgesetzt, so liegt es fern, in einer solchen Rechtsgestaltung selbst die gleichzeitige Feststellung eines derartigen Anspruches zu erblicken. Der Begriff "Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen" schließt daher die Anwendung dieses Zuständigkeitstatbestandes auf Rechtsgestaltungsbescheide grundsätzlich aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120008.J02Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016