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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/12/0055 B 1. Juli 2015 RS 7Stammrechtssatz
Die Oberste Verwaltungsbehörde ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Eintrittserklärung gemäß § 22 erster Satz VwGG nicht Partei des Verfahrens vor dem VwGH im Verständnis des § 21 Abs. 1 VwGG. Erstattet sie eine - gemäß § 30a Abs. 5 und § 29 VwGG zulässige - Revisionsbeantwortung, so steht ihr gemäß § 48 Abs. 2 VwGG kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu. Umgekehrt gebührt der vor dem VwG belangten Behörde Aufwandersatz nur über Antrag (§ 59 Abs. 1 VwGG). Zur Antragstellung ist lediglich diejenige Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berechtigt, deren Aufwand abgegolten werden soll. Ein Antrag der Obersten Verwaltungsbehörde, es möge der belangten Behörde der Ersatz des Schriftsatzaufwandes zugesprochen werden, ist unzulässig.Die Oberste Verwaltungsbehörde ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Eintrittserklärung gemäß Paragraph 22, erster Satz VwGG nicht Partei des Verfahrens vor dem VwGH im Verständnis des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG. Erstattet sie eine - gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5 und Paragraph 29, VwGG zulässige - Revisionsbeantwortung, so steht ihr gemäß Paragraph 48, Absatz 2, VwGG kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu. Umgekehrt gebührt der vor dem VwG belangten Behörde Aufwandersatz nur über Antrag (Paragraph 59, Absatz eins, VwGG). Zur Antragstellung ist lediglich diejenige Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berechtigt, deren Aufwand abgegolten werden soll. Ein Antrag der Obersten Verwaltungsbehörde, es möge der belangten Behörde der Ersatz des Schriftsatzaufwandes zugesprochen werden, ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020023.J03Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016