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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
§ 10 Abs. 2 NÖ GVG 2007 ermöglicht es zwar, dass ein Ansuchen um Genehmigung schon "vor Errichtung einer Urkunde" gestellt wird; dies ändert aber nichts daran, dass das Rechtsgeschäft damit bereits - allseitig verbindlich - abgeschlossen sein muss, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass § 10 Abs. 2 NÖ GVG 2007 das Recht zur Stellung des Ansuchens ausdrücklich den "Vertragsparteien" (des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes) einräumt und damit nicht auch Personen zur Antragstellung legitimiert, die bloß eine Absichtserklärung abgegeben, sich aber noch nicht vertraglich gebunden haben. Da lediglich eine bloße Absichtserklärung der revisionswerbenden Parteien vorliegt, hätte das VwG aus Anlass der Beschwerde den Bescheid der BH dahingehend abzuändern gehabt, dass der Antrag der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen wird. Da den revisionswerbenden Parteien das von ihnen durch das angefochtene Erkenntnis als verletzt erachtete subjektivöffentliche Recht auf Genehmigung einer "beabsichtigten Eigentumsübertragung" nicht zusteht, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, konnten sie durch die negative meritorische Erledigung ihres Antrags in keinen Rechten verletzt werden (vgl. B 4. Juni 2004, 2001/02/0065; B 18. März 2004, 2002/03/0303).Paragraph 10, Absatz 2, NÖ GVG 2007 ermöglicht es zwar, dass ein Ansuchen um Genehmigung schon "vor Errichtung einer Urkunde" gestellt wird; dies ändert aber nichts daran, dass das Rechtsgeschäft damit bereits - allseitig verbindlich - abgeschlossen sein muss, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass Paragraph 10, Absatz 2, NÖ GVG 2007 das Recht zur Stellung des Ansuchens ausdrücklich den "Vertragsparteien" (des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes) einräumt und damit nicht auch Personen zur Antragstellung legitimiert, die bloß eine Absichtserklärung abgegeben, sich aber noch nicht vertraglich gebunden haben. Da lediglich eine bloße Absichtserklärung der revisionswerbenden Parteien vorliegt, hätte das VwG aus Anlass der Beschwerde den Bescheid der BH dahingehend abzuändern gehabt, dass der Antrag der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen wird. Da den revisionswerbenden Parteien das von ihnen durch das angefochtene Erkenntnis als verletzt erachtete subjektivöffentliche Recht auf Genehmigung einer "beabsichtigten Eigentumsübertragung" nicht zusteht, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, konnten sie durch die negative meritorische Erledigung ihres Antrags in keinen Rechten verletzt werden vergleiche B 4. Juni 2004, 2001/02/0065; B 18. März 2004, 2002/03/0303).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020018.J01Im RIS seit
15.03.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016