Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Durch die Entscheidung des VwG über die Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der belangten Behörde an einer Entscheidung des VwGH über deren Revision gegen die Zuerkennung der AW weggefallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ohne Zuerkennung der AW der von der revisionswerbenden belangten Behörde mit dem vor dem VwG angefochtenen Bescheid verfügte Zustand eingetreten wäre. Mit der (aufhebenden) Entscheidung des VwG über die Beschwerde gehört nämlich der Bescheid der belangten Behörde nicht mehr dem Rechtsbestand an und seine Wirkungen könnten auch durch eine Entscheidung des VwGH über die Revision gegen die AWEntscheidung nicht mehr hergestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020190.L02Im RIS seit
08.03.2016Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016