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19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0173 E 18. Dezember 2015Rechtssatz
Erblickt der Revisionswerber in der Fassung des konkreten Spruchpunktes deshalb eine Rechtswidrigkeit, weil der Tatvorwurf "zumindest am 06.04.2013 eine Marketingmitteilung an Privatkunden gerichtet bzw. so verbreitet hat, dass Privatkunden wahrscheinlich von ihr Kenntnis erlangen" wegen der Verwendung von "bzw." unklar sei, ist er darauf zu verweisen, dass sich das VwG am Tatbild des § 41 Abs. 1 dritter Satz WAG 2007 orientierte, wobei nach den Feststellungen beide alternative Tathandlungen gesetzt worden sind, indem der Marktbericht einerseits an die "Newsletter-Abonnenten versendet" und andererseits "auf der Homepage...veröffentlicht" worden ist. Damit ist das "bzw." als "und" zu lesen, wodurch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht besteht.Erblickt der Revisionswerber in der Fassung des konkreten Spruchpunktes deshalb eine Rechtswidrigkeit, weil der Tatvorwurf "zumindest am 06.04.2013 eine Marketingmitteilung an Privatkunden gerichtet bzw. so verbreitet hat, dass Privatkunden wahrscheinlich von ihr Kenntnis erlangen" wegen der Verwendung von "bzw." unklar sei, ist er darauf zu verweisen, dass sich das VwG am Tatbild des Paragraph 41, Absatz eins, dritter Satz WAG 2007 orientierte, wobei nach den Feststellungen beide alternative Tathandlungen gesetzt worden sind, indem der Marktbericht einerseits an die "Newsletter-Abonnenten versendet" und andererseits "auf der Homepage...veröffentlicht" worden ist. Damit ist das "bzw." als "und" zu lesen, wodurch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht besteht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020172.L04Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016