RS Vwgh 2015/12/18 Ra 2015/02/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WAG 2007 §24 Abs1 idF 2009/I/022;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0173 E 18. Dezember 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0025 E 27. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

§ 24 Abs. 1 WAG 2007 enthält zwei Tatbestände, nämlich einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Allfällige Kontrollen und deren Häufigkeit sind in den Vorkehrungen festzuschreiben, andernfalls kann das Fehlen von Kontrollen - oder eines Abgleichs -, also die fehlende Umsetzung, nicht zu einer Bestrafung nach dem 2. Tatbestand des § 24 Abs. 1 WAG 2007 führen. Fehlen Vorkehrungen, kann eine Bestrafung nur deswegen, nicht aber wegen fehlender Umsetzung (nicht vorhandener Vorkehrungen) erfolgen.Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 enthält zwei Tatbestände, nämlich einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Allfällige Kontrollen und deren Häufigkeit sind in den Vorkehrungen festzuschreiben, andernfalls kann das Fehlen von Kontrollen - oder eines Abgleichs -, also die fehlende Umsetzung, nicht zu einer Bestrafung nach dem 2. Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 führen. Fehlen Vorkehrungen, kann eine Bestrafung nur deswegen, nicht aber wegen fehlender Umsetzung (nicht vorhandener Vorkehrungen) erfolgen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020172.L02

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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