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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRKZP 07te Art4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0173 E 18. Dezember 2015Rechtssatz
"§ 24 Abs. 1 WAG 2007 enthält zwei Tatbestände, nämlich einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Das VwG hat dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, keine angemessenen Vorkehrungen getroffen zu haben, somit den ersten Tatbestand von § 24 Abs. 1 WAG 2007 erfüllt zu haben, dann jedoch als Begründung für das rechtswidrige Handeln den zweiten Tatbestand von § 24 Abs. 1 legcit herangezogen, nämlich keinen Abgleich durchgeführt, also die Vorkehrungen, die nach dem ersten Spruchteil gar nicht getroffen worden wären, nicht dauernd eingehalten zu haben. Durch diese in sich widersprüchliche Fassung des Spruches bleibt unklar, worin die Verfehlung des Beschuldigten bestanden hat (vgl. E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025). In Anbetracht dieser Rechtslage erweist sich das angefochtenen Erkenntnisses aus zwei Gründen als rechtswidrig: Zum einen fehlt im zweiten Satz (beginnend mit "Dies dadurch...") das Zeitwort, wodurch nicht klar gestellt wurde, ob das VwG das Unterlassen des Treffens von Vorkehrungen oder das Unterlassen von deren Einhaltung sanktionieren wollte. Dadurch besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung. Eine Ergänzung der Tatumschreibung durch das im Spruch des Straferkenntnisses verwendete Zeitwort "bestand" ist nicht zulässig, weil das VwG den Spruch des Straferkenntnisses nicht übernommen, sondern komplett neu gefasst hat. Zum anderen ist die Schlussfolgerung im dritten Absatz des neu gefassten Spruches mit dem Inhalt der ersten beiden Absätze nicht in Einklang zu bringen, weil durch das Wissen um Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten nicht sichergestellt gewesen wäre, dass die Bank deshalb unverzüglich von jedem persönlichen Geschäft unterrichtet worden wäre. Der Vorwurf der fehlenden Sicherstellung trifft daher in diesem Zusammenhang nicht zu. Dazu hätte es einer Vorkehrung gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und deren Einhaltung bedurft, wovon jedoch vorliegend nicht die Rede ist."§ 24 Absatz eins, WAG 2007 enthält zwei Tatbestände, nämlich einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Das VwG hat dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, keine angemessenen Vorkehrungen getroffen zu haben, somit den ersten Tatbestand von Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 erfüllt zu haben, dann jedoch als Begründung für das rechtswidrige Handeln den zweiten Tatbestand von Paragraph 24, Absatz eins, legcit herangezogen, nämlich keinen Abgleich durchgeführt, also die Vorkehrungen, die nach dem ersten Spruchteil gar nicht getroffen worden wären, nicht dauernd eingehalten zu haben. Durch diese in sich widersprüchliche Fassung des Spruches bleibt unklar, worin die Verfehlung des Beschuldigten bestanden hat vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025). In Anbetracht dieser Rechtslage erweist sich das angefochtenen Erkenntnisses aus zwei Gründen als rechtswidrig: Zum einen fehlt im zweiten Satz (beginnend mit "Dies dadurch...") das Zeitwort, wodurch nicht klar gestellt wurde, ob das VwG das Unterlassen des Treffens von Vorkehrungen oder das Unterlassen von deren Einhaltung sanktionieren wollte. Dadurch besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung. Eine Ergänzung der Tatumschreibung durch das im Spruch des Straferkenntnisses verwendete Zeitwort "bestand" ist nicht zulässig, weil das VwG den Spruch des Straferkenntnisses nicht übernommen, sondern komplett neu gefasst hat. Zum anderen ist die Schlussfolgerung im dritten Absatz des neu gefassten Spruches mit dem Inhalt der ersten beiden Absätze nicht in Einklang zu bringen, weil durch das Wissen um Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten nicht sichergestellt gewesen wäre, dass die Bank deshalb unverzüglich von jedem persönlichen Geschäft unterrichtet worden wäre. Der Vorwurf der fehlenden Sicherstellung trifft daher in diesem Zusammenhang nicht zu. Dazu hätte es einer Vorkehrung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 und deren Einhaltung bedurft, wovon jedoch vorliegend nicht die Rede ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020172.L01Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016