TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/28 93/02/0067

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wien vom 12. März 1993, Zl. MA 64-12/195/91, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom 4. Juni 1991 der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 den Ersatz der Kosten für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einer bestimmten Zeit von einem bestimmten Abstellort vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Der im Wege der Devolution zuständig gewordenen belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem über Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren zur Zl. 92/02/0325 mit Verfügung vom 3. Dezember 1992 aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Berufungsbescheid nachzuholen. Die Verfügung vom 3. Dezember 1992 langte am 14. Dezember 1992 bei der belangten Behörde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Juni 1991 als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. März 1993 zugestellt.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 35 Abs. 2 VwGG die Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Äußerung erstattet.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1992 wurde der belangten Behörde am 14. Dezember 1992 zugestellt. Mit diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Juni 1991 wieder auf die belangte Behörde über, und zwar bis zum Ablauf der mit der Verfügung gesetzten Frist von drei Monaten, somit bis 14. März 1993. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit durch eine in diesem Zeitpunkt bereits unzuständige Behörde. Die Unzuständigkeit wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gerügt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Stempelgebührenersatz lediglich S 300,-- (S 240,-- für zwei Ausfertigungen der Beschwerde und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.

Die Zusammensetzung des entscheidenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020067.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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