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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1 idF 2011/I/100;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0031 E 18. Dezember 2015 Ro 2015/02/0030 E 18. Dezember 2015Rechtssatz
Es ist nicht systemwidrig, wenn ein mündlich vorgebrachtes verfahrenseinleitendes Rechtsmittel des Beschwerdeführers vor dem VwG gegen die Entscheidung der vor dem VwG belangten Behörde von dieser Behörde als Gegenpartei niederschriftlich zu Protokoll gebracht wird. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, eine derartige Niederschrift aufzunehmen; umgekehrt besteht natürlich auch dann, wenn die Behörde dies anbietet, keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine Beschwerde der Behörde gegenüber zu Protokoll zu geben. Nimmt aber die Behörde eine Niederschrift auf, so hat sie den Inhalt der Beschwerde richtig und verständlich wiederzugeben (vgl. § 14 Abs. 1 AVG). Da eine Beschwerde zudem, auch wenn sie vom Beschwerdeführer selbst schriftlich verfasst wird, bei der Behörde einzubringen ist, ergibt sich durch die allfällige Aufnahme einer Niederschrift über eine Beschwerdeerhebung auch keine systemwidrige Verbesserung des der Behörde zurechenbaren Wissens oder ihrer Rechtsposition im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es trifft auch nicht zu, dass der Verwaltungsbehörde im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen erst seit Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Parteistellung zukommt (vgl. § 51d VStG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).Es ist nicht systemwidrig, wenn ein mündlich vorgebrachtes verfahrenseinleitendes Rechtsmittel des Beschwerdeführers vor dem VwG gegen die Entscheidung der vor dem VwG belangten Behörde von dieser Behörde als Gegenpartei niederschriftlich zu Protokoll gebracht wird. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, eine derartige Niederschrift aufzunehmen; umgekehrt besteht natürlich auch dann, wenn die Behörde dies anbietet, keine Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine Beschwerde der Behörde gegenüber zu Protokoll zu geben. Nimmt aber die Behörde eine Niederschrift auf, so hat sie den Inhalt der Beschwerde richtig und verständlich wiederzugeben vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, AVG). Da eine Beschwerde zudem, auch wenn sie vom Beschwerdeführer selbst schriftlich verfasst wird, bei der Behörde einzubringen ist, ergibt sich durch die allfällige Aufnahme einer Niederschrift über eine Beschwerdeerhebung auch keine systemwidrige Verbesserung des der Behörde zurechenbaren Wissens oder ihrer Rechtsposition im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es trifft auch nicht zu, dass der Verwaltungsbehörde im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen erst seit Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Parteistellung zukommt vergleiche Paragraph 51 d, VStG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020169.L04Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017