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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1 idF 2011/I/100;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0031 E 18. Dezember 2015 Ro 2015/02/0030 E 18. Dezember 2015Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Mai 2004, 2001/20/0195, festgehalten, dass mit der Protokollierung des mündlichen Anbringens dieses - in der Regel besser als in der schriftlichen Eingabe einer unvertretenen Partei - für das weitere Verfahren festgehalten ist und seine schriftliche Wiederholung, etwa unter Verwendung einer Kopie der Niederschrift oder in einem inhaltsgleichen Schriftsatz, zur Dokumentation des Vorbringens überflüssig wäre und zur Erreichung des Gesetzeszweckes nichts mehr beitragen könnte. Diese Überlegungen gelten in vergleichbarer Weise für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Bescheidbeschwerde an das VwG. Auch hier gilt, dass die Behörde zwar nicht verpflichtet ist, eine Beschwerde niederschriftlich aufzunehmen. Errichtet sie aber eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und vom Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine vom VwG als wirksam schriftlich eingebracht zu behandelnde Beschwerde vor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020169.L03Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017