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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1 idF 2011/I/100;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0031 E 18. Dezember 2015 Ro 2015/02/0030 E 18. Dezember 2015Rechtssatz
Den Materialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, S. 4) lässt sich entnehmen, dass § 12 VwGVG 2014 (ebenso wie § 20 VwGVG 2014) "klarstellen" sollte, dass unter anderem Beschwerden schriftlich einzubringen sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies einschränkend dahin zu verstehen wäre, dass die Formanforderungen an schriftliche Rechtsmittel gegenüber den Anforderungen des AVG verschärft werden sollten. Auch wenn die Bestimmung des § 51 Abs. 3 VStG, die eine mündliche Einbringung der Berufung in Verwaltungsstrafsachen zuließ, aufgehoben wurde, zeigt dies lediglich, dass nun auch in Verwaltungsstrafsachen das Rechtsmittel schriftlich einzubringen ist, nicht aber, dass die Anforderungen an ein "schriftlich" einzubringendes Rechtsmittel gegenüber dem bisherigen Verständnis verschärft werden sollten. Wesentlicher Zweck der Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit war der "Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice" war (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR 24. GP, S. 3); auch dies legt ein Verständnis nahe, nach dem die - als Bürgerservice der Behörde gegenüber dem unvertretenen Rechtsmittelwerber zu verstehende - niederschriftliche Aufnahme einer Beschwerde an das VwG nicht eingeschränkt werden sollte.Den Materialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, Sitzung 4) lässt sich entnehmen, dass Paragraph 12, VwGVG 2014 (ebenso wie Paragraph 20, VwGVG 2014) "klarstellen" sollte, dass unter anderem Beschwerden schriftlich einzubringen sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies einschränkend dahin zu verstehen wäre, dass die Formanforderungen an schriftliche Rechtsmittel gegenüber den Anforderungen des AVG verschärft werden sollten. Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, VStG, die eine mündliche Einbringung der Berufung in Verwaltungsstrafsachen zuließ, aufgehoben wurde, zeigt dies lediglich, dass nun auch in Verwaltungsstrafsachen das Rechtsmittel schriftlich einzubringen ist, nicht aber, dass die Anforderungen an ein "schriftlich" einzubringendes Rechtsmittel gegenüber dem bisherigen Verständnis verschärft werden sollten. Wesentlicher Zweck der Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit war der "Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice" war vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR 24. GP, Sitzung 3); auch dies legt ein Verständnis nahe, nach dem die - als Bürgerservice der Behörde gegenüber dem unvertretenen Rechtsmittelwerber zu verstehende - niederschriftliche Aufnahme einer Beschwerde an das VwG nicht eingeschränkt werden sollte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020169.L02Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017