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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1 idF 2011/I/100;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0031 E 18. Dezember 2015 Ro 2015/02/0030 E 18. Dezember 2015Rechtssatz
Das VwGVG 2014 enthält zwar - vor allem in seinem § 9 - ausdrückliche Regelungen zum Inhalt der Beschwerde, nicht jedoch zur Form der Beschwerdeerhebung. § 12 VwGVG 2014 bestimmt, dass bis zur Vorlage der Beschwerde an das VwG die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind (vgl. ebenso § 20 VwGVG 2014), und hat damit vorrangig eine Regelung des Einbringungsorts für Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Blick. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, mit dem unter anderem das VwGVG 2014 erlassen wurde, ist aus dieser Bestimmung jedoch abzuleiten, dass Beschwerden schriftlich einzubringen sind. Die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, S. 4) gehen nämlich davon aus, dass durch die Verwendung des Begriffs "Schriftsatz" - einem in der ZPO, dem VwGG und dem VerfGG 1953 gebräuchlichen Begriff - "auch klargestellt (wird), dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind." Im Hinblick darauf, dass die Erläuterungen nicht bloß auf Beschwerden abstellen, sondern unter anderem auch auf "sonstige Mitteilungen" (und damit nicht nur auf Rechtsmittel und sonstige fristgebundene bzw. fristauslösende Anbringen iSd § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG) ist § 12 VwGVG 2014 in diesem Sinne nicht bloß als Klarstellung der Rechtslage zu verstehen, wie sie auch auf der Grundlage des § 17 VwGVG 2014 iVm § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG (bzw. wie im Fall einer Verwaltungsstrafsache auf der Grundlage des § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG) gegeben wäre, sondern als Anordnung, dass sämtliche Anbringen (im Verständnis des § 13 AVG) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGVG 2014 schriftlich (als "Schriftsatz") einzubringen sind. Damit ist insoweit im VwGVG 2014 iSd § 17 bzw. § 38 VwGVG 2014 formal "anderes bestimmt", sodass für die Anwendung nicht nur des ersten, sondern auch des zweiten Satzes des § 13 Abs. 1 AVG kein Raum bleibt.Das VwGVG 2014 enthält zwar - vor allem in seinem Paragraph 9, - ausdrückliche Regelungen zum Inhalt der Beschwerde, nicht jedoch zur Form der Beschwerdeerhebung. Paragraph 12, VwGVG 2014 bestimmt, dass bis zur Vorlage der Beschwerde an das VwG die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind vergleiche ebenso Paragraph 20, VwGVG 2014), und hat damit vorrangig eine Regelung des Einbringungsorts für Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Blick. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit dem unter anderem das VwGVG 2014 erlassen wurde, ist aus dieser Bestimmung jedoch abzuleiten, dass Beschwerden schriftlich einzubringen sind. Die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, Sitzung 4) gehen nämlich davon aus, dass durch die Verwendung des Begriffs "Schriftsatz" - einem in der ZPO, dem VwGG und dem VerfGG 1953 gebräuchlichen Begriff - "auch klargestellt (wird), dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind." Im Hinblick darauf, dass die Erläuterungen nicht bloß auf Beschwerden abstellen, sondern unter anderem auch auf "sonstige Mitteilungen" (und damit nicht nur auf Rechtsmittel und sonstige fristgebundene bzw. fristauslösende Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG) ist Paragraph 12, VwGVG 2014 in diesem Sinne nicht bloß als Klarstellung der Rechtslage zu verstehen, wie sie auch auf der Grundlage des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG (bzw. wie im Fall einer Verwaltungsstrafsache auf der Grundlage des Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG) gegeben wäre, sondern als Anordnung, dass sämtliche Anbringen (im Verständnis des Paragraph 13, AVG) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGVG 2014 schriftlich (als "Schriftsatz") einzubringen sind. Damit ist insoweit im VwGVG 2014 iSd Paragraph 17, bzw. Paragraph 38, VwGVG 2014 formal "anderes bestimmt", sodass für die Anwendung nicht nur des ersten, sondern auch des zweiten Satzes des Paragraph 13, Absatz eins, AVG kein Raum bleibt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020169.L01Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017