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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Hat die Vertreterin des Antragstellers gebeten, von fristauslösenden Zustellungen "vor Anfang Oktober" Abstand zu nehmen, so kann ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Verzicht auf eine Entscheidung keinesfalls angenommen werden. Ein solcher könnte auch nicht aus der Einräumung einer angemessenen Ausfertigungsfrist abgeleitet werden (vgl. hiezu auch § 463 Abs. 1 und § 415 ZPO). Dieser Verzicht bis "Anfang Oktober" kann lediglich eine Ablaufhemmung und keinesfalls eine Fortlaufhemmung der Entscheidungsfrist bewirken, zumal ja für die Dauer des Verzichtes keine Untätigkeit des Gerichtes im Verständnis eines "Ruhens des Verfahrens" vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der restriktiven Auslegung eines Verzichts konnte der hier in Rede stehende Verzicht aber nach Auffassung des VwGH nicht mehr den Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim VwG, nämlich den 7. Oktober, erfassen. Der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Einlangens beim zuständigen VwG, nicht aber der Tag der Postaufgabe (vgl. B 10. September 2014, Fr 2014/20/0022).Hat die Vertreterin des Antragstellers gebeten, von fristauslösenden Zustellungen "vor Anfang Oktober" Abstand zu nehmen, so kann ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Verzicht auf eine Entscheidung keinesfalls angenommen werden. Ein solcher könnte auch nicht aus der Einräumung einer angemessenen Ausfertigungsfrist abgeleitet werden vergleiche hiezu auch Paragraph 463, Absatz eins und Paragraph 415, ZPO). Dieser Verzicht bis "Anfang Oktober" kann lediglich eine Ablaufhemmung und keinesfalls eine Fortlaufhemmung der Entscheidungsfrist bewirken, zumal ja für die Dauer des Verzichtes keine Untätigkeit des Gerichtes im Verständnis eines "Ruhens des Verfahrens" vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der restriktiven Auslegung eines Verzichts konnte der hier in Rede stehende Verzicht aber nach Auffassung des VwGH nicht mehr den Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim VwG, nämlich den 7. Oktober, erfassen. Der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Einlangens beim zuständigen VwG, nicht aber der Tag der Postaufgabe vergleiche B 10. September 2014, Fr 2014/20/0022).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015120023.F04Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016