RS Vwgh 2015/12/18 Fr 2015/12/0023

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Veröffentlicht am 18.12.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verzicht des Antragstellers auf die Entscheidung des VwG der Stellung des Fristsetzungsantrages entgegen stand, ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Verzichtserklärungen grundsätzlich einschränkend zu interpretieren sind (vgl. E 22. April 2015, 2011/12/0124; E 22. April 1991, 90/12/0264). Dies gilt auch für die Erklärungen der Rechtsvertreterin des Antragstellers, zumal letzterer in Ermangelung eines Verzichts jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung des VwG vor Ablauf von sechs Monaten nach Beschwerdevorlage gehabt hätte, und zwar unbeschadet des Erholungsurlaubes des Vorsitzenden. Vor diesem Hintergrund kommt die Deutung der Erklärungen der Vertreterin des Antragstellers in Richtung eines unbefristeten Verzichtes auf eine Entscheidung keinesfalls in Betracht.Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verzicht des Antragstellers auf die Entscheidung des VwG der Stellung des Fristsetzungsantrages entgegen stand, ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Verzichtserklärungen grundsätzlich einschränkend zu interpretieren sind vergleiche E 22. April 2015, 2011/12/0124; E 22. April 1991, 90/12/0264). Dies gilt auch für die Erklärungen der Rechtsvertreterin des Antragstellers, zumal letzterer in Ermangelung eines Verzichts jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung des VwG vor Ablauf von sechs Monaten nach Beschwerdevorlage gehabt hätte, und zwar unbeschadet des Erholungsurlaubes des Vorsitzenden. Vor diesem Hintergrund kommt die Deutung der Erklärungen der Vertreterin des Antragstellers in Richtung eines unbefristeten Verzichtes auf eine Entscheidung keinesfalls in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015120023.F03

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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