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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs1;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verzicht des Antragstellers auf die Entscheidung des VwG der Stellung des Fristsetzungsantrages entgegen stand, ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Verzichtserklärungen grundsätzlich einschränkend zu interpretieren sind (vgl. E 22. April 2015, 2011/12/0124; E 22. April 1991, 90/12/0264). Dies gilt auch für die Erklärungen der Rechtsvertreterin des Antragstellers, zumal letzterer in Ermangelung eines Verzichts jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung des VwG vor Ablauf von sechs Monaten nach Beschwerdevorlage gehabt hätte, und zwar unbeschadet des Erholungsurlaubes des Vorsitzenden. Vor diesem Hintergrund kommt die Deutung der Erklärungen der Vertreterin des Antragstellers in Richtung eines unbefristeten Verzichtes auf eine Entscheidung keinesfalls in Betracht.Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verzicht des Antragstellers auf die Entscheidung des VwG der Stellung des Fristsetzungsantrages entgegen stand, ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Verzichtserklärungen grundsätzlich einschränkend zu interpretieren sind vergleiche E 22. April 2015, 2011/12/0124; E 22. April 1991, 90/12/0264). Dies gilt auch für die Erklärungen der Rechtsvertreterin des Antragstellers, zumal letzterer in Ermangelung eines Verzichts jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung des VwG vor Ablauf von sechs Monaten nach Beschwerdevorlage gehabt hätte, und zwar unbeschadet des Erholungsurlaubes des Vorsitzenden. Vor diesem Hintergrund kommt die Deutung der Erklärungen der Vertreterin des Antragstellers in Richtung eines unbefristeten Verzichtes auf eine Entscheidung keinesfalls in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015120023.F03Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016