Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Ein Verzicht auf das Recht zur Erhebung einer Revision kann wirksam gegenüber dem VwGH abgegeben werden. Ein Verzicht gegenüber dem VwG oder gegenüber einer mitbeteiligten Partei ist demgegenüber ungültig. Gleiches gilt für den Verzicht auf die Einbringung eines Fristsetzungsantrages. Demgegenüber ist ein Verzicht der Partei auf die Entscheidung des VwG (für einen gewissen Zeitraum) mit der Konsequenz, dass für die Dauer dieses Verzichtes auch die Einbringung eines Fristsetzungsantrages mangels Ablaufes der Entscheidungsfrist unzulässig ist, wirksam.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015120023.F02Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016