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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131;Rechtssatz
Ob auf die Beschwerdelegitimation, genauer: auf das prozessuale Recht zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH verzichtet werden kann, wird vom VwGG nicht ausdrücklich geregelt. Auf das Recht zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vor dem VwGH (gegenüber der Behörde, welcher die Maßnahme zuzurechnen ist) kann nicht rechtswirksam verzichtet werden (vgl. B 8. Oktober 1988, 88/11/0213, 0214). In Ansehung des Verzichtes auf das Recht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vertritt Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91, die Auffassung, ein solcher könne wirksam gegenüber dem VwGH abgegeben werden. Ein gleichsam rechtsgeschäftlicher Verzicht gegenüber der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder gegenüber einer mitbeteiligten Partei ist demgegenüber ungültig. Diese Erwägungen sind auch auf die prozessuale Zulässigkeit des Verzichtes auf die Erhebung einer Säumnisbeschwerde (für einen gewissen Zeitraum) zu übertragen. Demgegenüber wird ein Verzicht der Partei auf die Entscheidung der Behörde (für einen gewissen Zeitraum) mit der Konsequenz, dass für die Dauer dieses Verzichtes (neben anderen Konsequenzen eines solchen Verzichtes) auch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde mangels Ablaufes der Frist des § 27 VwGG unzulässig ist, für wirksam erachtet (vgl. E 22. Jänner 1991, 90/05/0180 - 0185; B 14. Mai 1991, 88/05/0106; B 15. Dezember 1993, VwSlg. Nr. 13961 A/1993; B 22. Juli 1998, 98/12/0403). Diese Aussagen sind auch auf Fristsetzungsanträge zu übertragen, woraus folgt, dass die Erklärungen der Rechtsvertreterin des Antragstellers keinesfalls zu einem wirksamen Verzicht auf das prozessuale Recht zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages geführt haben konnten.Ob auf die Beschwerdelegitimation, genauer: auf das prozessuale Recht zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH verzichtet werden kann, wird vom VwGG nicht ausdrücklich geregelt. Auf das Recht zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vor dem VwGH (gegenüber der Behörde, welcher die Maßnahme zuzurechnen ist) kann nicht rechtswirksam verzichtet werden vergleiche B 8. Oktober 1988, 88/11/0213, 0214). In Ansehung des Verzichtes auf das Recht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vertritt Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91, die Auffassung, ein solcher könne wirksam gegenüber dem VwGH abgegeben werden. Ein gleichsam rechtsgeschäftlicher Verzicht gegenüber der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder gegenüber einer mitbeteiligten Partei ist demgegenüber ungültig. Diese Erwägungen sind auch auf die prozessuale Zulässigkeit des Verzichtes auf die Erhebung einer Säumnisbeschwerde (für einen gewissen Zeitraum) zu übertragen. Demgegenüber wird ein Verzicht der Partei auf die Entscheidung der Behörde (für einen gewissen Zeitraum) mit der Konsequenz, dass für die Dauer dieses Verzichtes (neben anderen Konsequenzen eines solchen Verzichtes) auch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde mangels Ablaufes der Frist des Paragraph 27, VwGG unzulässig ist, für wirksam erachtet vergleiche E 22. Jänner 1991, 90/05/0180 - 0185; B 14. Mai 1991, 88/05/0106; B 15. Dezember 1993, VwSlg. Nr. 13961 A/1993; B 22. Juli 1998, 98/12/0403). Diese Aussagen sind auch auf Fristsetzungsanträge zu übertragen, woraus folgt, dass die Erklärungen der Rechtsvertreterin des Antragstellers keinesfalls zu einem wirksamen Verzicht auf das prozessuale Recht zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages geführt haben konnten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015120023.F01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016