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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
§ 30 VwGVG 2014 regelt die Belehrungspflicht des VwG in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068). Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene "Rechtsmittelbelehrung" hat den Anforderungen des § 30 VwGVG 2014 entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf die gemäß § 13 AVG im Internet bekannt gemachte Kundmachung der Präsidentin des VwG war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Es liegt daher auch keine "falsche Rechtsmittelbelehrung" vor. Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen.Paragraph 30, VwGVG 2014 regelt die Belehrungspflicht des VwG in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in Paragraph 61 a, AVG geregelten Hinweispflicht vergleiche B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068). Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene "Rechtsmittelbelehrung" hat den Anforderungen des Paragraph 30, VwGVG 2014 entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf die gemäß Paragraph 13, AVG im Internet bekannt gemachte Kundmachung der Präsidentin des VwG war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Es liegt daher auch keine "falsche Rechtsmittelbelehrung" vor. Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020204.L01.1Im RIS seit
15.03.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016