RS Vwgh 2015/12/22 Ro 2014/06/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2015
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Index

L57505 Camping Mobilheim Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
CampingplatzG Slbg §3 Abs1;
CampingplatzG Slbg §7 Abs2;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 3 Abs. 1 des Slbg CampingplatzG 1966 räumt ein Nachbarrecht darauf ein, dass die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird. Die "Beantragung" der Einhaltung der gemeindeinternen Rasenmäherzeiten, der Nachtruhezeiten und der Bestimmungen der alten Campingplatzgenehmigung, wie z.B. die Einhaltung der Mindestabstände, bringt in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich die Nachbarn durch das konkrete Projekt in ihren Nachbarrechten verletzt erachten (Hinweis E vom 16. Juli 1996, 95/04/0241, wonach an die Behörde gerichtete "Erinnerungen" keine für die Erlangung der Parteistellung essenzielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechten darstellen). Die Ausführungen der Nachbarn bei der mündlichen Verhandlung stellen vielmehr allgemein gehaltene Aufzählungen dar, die verschiedene Beeinträchtigungsmöglichkeiten, die sich aus dem Vorhaben ergeben könnten, zum Gegenstand haben. Damit verbunden ist der "Antrag", dass auf die Einhaltung der genannten Bestimmungen geachtet werde. Ein derartiges Vorbringen genügt aber den Anforderungen an eine "Einwendung" im Sinne des § 42 AVG nicht (Hinweis E vom 28. März 1996, 95/06/0150, mwN).Paragraph 3, Absatz eins, des Slbg CampingplatzG 1966 räumt ein Nachbarrecht darauf ein, dass die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird. Die "Beantragung" der Einhaltung der gemeindeinternen Rasenmäherzeiten, der Nachtruhezeiten und der Bestimmungen der alten Campingplatzgenehmigung, wie z.B. die Einhaltung der Mindestabstände, bringt in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich die Nachbarn durch das konkrete Projekt in ihren Nachbarrechten verletzt erachten (Hinweis E vom 16. Juli 1996, 95/04/0241, wonach an die Behörde gerichtete "Erinnerungen" keine für die Erlangung der Parteistellung essenzielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechten darstellen). Die Ausführungen der Nachbarn bei der mündlichen Verhandlung stellen vielmehr allgemein gehaltene Aufzählungen dar, die verschiedene Beeinträchtigungsmöglichkeiten, die sich aus dem Vorhaben ergeben könnten, zum Gegenstand haben. Damit verbunden ist der "Antrag", dass auf die Einhaltung der genannten Bestimmungen geachtet werde. Ein derartiges Vorbringen genügt aber den Anforderungen an eine "Einwendung" im Sinne des Paragraph 42, AVG nicht (Hinweis E vom 28. März 1996, 95/06/0150, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060076.J06

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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