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L57505 Camping Mobilheim SalzburgNorm
AVG §42;Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 des Slbg CampingplatzG 1966 räumt ein Nachbarrecht darauf ein, dass die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird. Die "Beantragung" der Einhaltung der gemeindeinternen Rasenmäherzeiten, der Nachtruhezeiten und der Bestimmungen der alten Campingplatzgenehmigung, wie z.B. die Einhaltung der Mindestabstände, bringt in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich die Nachbarn durch das konkrete Projekt in ihren Nachbarrechten verletzt erachten (Hinweis E vom 16. Juli 1996, 95/04/0241, wonach an die Behörde gerichtete "Erinnerungen" keine für die Erlangung der Parteistellung essenzielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechten darstellen). Die Ausführungen der Nachbarn bei der mündlichen Verhandlung stellen vielmehr allgemein gehaltene Aufzählungen dar, die verschiedene Beeinträchtigungsmöglichkeiten, die sich aus dem Vorhaben ergeben könnten, zum Gegenstand haben. Damit verbunden ist der "Antrag", dass auf die Einhaltung der genannten Bestimmungen geachtet werde. Ein derartiges Vorbringen genügt aber den Anforderungen an eine "Einwendung" im Sinne des § 42 AVG nicht (Hinweis E vom 28. März 1996, 95/06/0150, mwN).Paragraph 3, Absatz eins, des Slbg CampingplatzG 1966 räumt ein Nachbarrecht darauf ein, dass die Nachbarschaft nicht in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt wird. Die "Beantragung" der Einhaltung der gemeindeinternen Rasenmäherzeiten, der Nachtruhezeiten und der Bestimmungen der alten Campingplatzgenehmigung, wie z.B. die Einhaltung der Mindestabstände, bringt in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich die Nachbarn durch das konkrete Projekt in ihren Nachbarrechten verletzt erachten (Hinweis E vom 16. Juli 1996, 95/04/0241, wonach an die Behörde gerichtete "Erinnerungen" keine für die Erlangung der Parteistellung essenzielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechten darstellen). Die Ausführungen der Nachbarn bei der mündlichen Verhandlung stellen vielmehr allgemein gehaltene Aufzählungen dar, die verschiedene Beeinträchtigungsmöglichkeiten, die sich aus dem Vorhaben ergeben könnten, zum Gegenstand haben. Damit verbunden ist der "Antrag", dass auf die Einhaltung der genannten Bestimmungen geachtet werde. Ein derartiges Vorbringen genügt aber den Anforderungen an eine "Einwendung" im Sinne des Paragraph 42, AVG nicht (Hinweis E vom 28. März 1996, 95/06/0150, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060076.J06Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016