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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl. das zur OÖ BauO 1994 ergangene E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN, die zur NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnisse vom 15. Mai 2014, 2011/05/0125 bis 126, mwN, sowie das zur Wr BauO ergangene E vom 8. Juni 2011, 2009/05/0030, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegende Rechtslage der Tir BauO 2011 übertragbar, sodass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH zu § 31 leg. cit. keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche das zur OÖ BauO 1994 ergangene E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN, die zur NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnisse vom 15. Mai 2014, 2011/05/0125 bis 126, mwN, sowie das zur Wr BauO ergangene E vom 8. Juni 2011, 2009/05/0030, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegende Rechtslage der Tir BauO 2011 übertragbar, sodass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 31, leg. cit. keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060123.L02Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016