RS Vwgh 2015/12/22 2013/06/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2015
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litd idF 2009/032;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §28 Abs2 litf;

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 ist taxativ (Hinweis E vom 23. September 2010, 2010/06/0164). Daran hat auch die Novelle LGBl. Nr. 32/2009 durch die Anfügung der lit. d in § 26 Abs. 1 nichts geändert (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0240): Es trifft zwar zu, dass die Gemeindevertretung bei Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 28 Abs. 2 lit. f RPG 1996 unter anderem die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für Menschen zu berücksichtigen hat. Im Baubewilligungsverfahren kann der Nachbar dies aber auch beim Fehlen eines Bebauungsplanes nur im Rahmen der Bestimmungen, die im § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 genannt sind, geltend machen, da diese ihm jedenfalls entsprechend Licht und Luft durch Regelungen über die Abstände und auch über die Gebäudehöhe sichern. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 lit. d Vlbg BauG 2001 auf Fälle, in denen kein Bebauungsplan vorhanden ist, scheidet daher aus. Bemerkt wird, dass die angesprochene Sicherung der Nachbarinteressen in den im § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 angeführten Bestimmungen nicht unter Heranziehung von Geschoßanzahlen erfolgt, sodass die Geschoßanzahl auch nicht im Hinblick auf die Gebäudehöhe vom Nachbarn geltend gemacht werden kann.Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 ist taxativ (Hinweis E vom 23. September 2010, 2010/06/0164). Daran hat auch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2009, durch die Anfügung der Litera d, in Paragraph 26, Absatz eins, nichts geändert (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0240): Es trifft zwar zu, dass die Gemeindevertretung bei Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera f, RPG 1996 unter anderem die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für Menschen zu berücksichtigen hat. Im Baubewilligungsverfahren kann der Nachbar dies aber auch beim Fehlen eines Bebauungsplanes nur im Rahmen der Bestimmungen, die im Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 genannt sind, geltend machen, da diese ihm jedenfalls entsprechend Licht und Luft durch Regelungen über die Abstände und auch über die Gebäudehöhe sichern. Eine analoge Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, Vlbg BauG 2001 auf Fälle, in denen kein Bebauungsplan vorhanden ist, scheidet daher aus. Bemerkt wird, dass die angesprochene Sicherung der Nachbarinteressen in den im Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 angeführten Bestimmungen nicht unter Heranziehung von Geschoßanzahlen erfolgt, sodass die Geschoßanzahl auch nicht im Hinblick auf die Gebäudehöhe vom Nachbarn geltend gemacht werden kann.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060239.X01

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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