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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. In gewissem Sinne ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 Vlbg BauG 2001 geregelt. § 8 Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen (Hinweis E vom 15. April 2010, 2006/06/0152, und E vom 23. September 2010, 2010/06/0164).Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. In gewissem Sinne ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 geregelt. Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen (Hinweis E vom 15. April 2010, 2006/06/0152, und E vom 23. September 2010, 2010/06/0164).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060201.X01Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018