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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hält die Partei die behördliche Frist für die Abgabe einer Stellungnahme für nicht angemessen, steht ihr die Möglichkeit offen, deren Verlängerung - aus triftigen Gründen - zu beantragen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060147.X01Im RIS seit
02.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016