RS Vwgh 2015/12/22 2013/06/0147

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Veröffentlicht am 22.12.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwRallg;

Rechtssatz

Hält die Partei die behördliche Frist für die Abgabe einer Stellungnahme für nicht angemessen, steht ihr die Möglichkeit offen, deren Verlängerung - aus triftigen Gründen - zu beantragen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060147.X01

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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