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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2001 §6 Abs2;Rechtssatz
Der VfGH führte in seinem Erkenntnis vom 25. November 2013, G 80/2013, zur Auslegung des § 6 Abs. 6 dritter Satz Tir BauO 2011 aus, es bestünden keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 6 Abs. 2 und 3 Tir BauO 2011 die Errichtung von Wohngebäuden in Mindestabstandsflächen nicht erlaube und diese gemäß § 6 Abs. 6 Tir BauO 2011 bei der Errichtung der dort genannten baulichen Anlagen überhaupt nicht berücksichtigt würden. Daraus ergibt sich nach dem vom VfGH für verfassungskonform gehaltenen eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 6 Tir BauO 2011, dass die bestehende bauliche Anlage der Nachbarin, zumal die Anlage mit einer Höhe von 3,75 m nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 lit. a und b Tir BauO 2011 erfüllt, bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung im Seitenabstand nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zu dieser Rechtsfrage das E vom 30. September 2015, 2014/06/0001).Der VfGH führte in seinem Erkenntnis vom 25. November 2013, G 80/2013, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz Tir BauO 2011 aus, es bestünden keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Tir BauO 2011 die Errichtung von Wohngebäuden in Mindestabstandsflächen nicht erlaube und diese gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Tir BauO 2011 bei der Errichtung der dort genannten baulichen Anlagen überhaupt nicht berücksichtigt würden. Daraus ergibt sich nach dem vom VfGH für verfassungskonform gehaltenen eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 6, Tir BauO 2011, dass die bestehende bauliche Anlage der Nachbarin, zumal die Anlage mit einer Höhe von 3,75 m nicht die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und b Tir BauO 2011 erfüllt, bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung im Seitenabstand nicht zu berücksichtigen ist vergleiche zu dieser Rechtsfrage das E vom 30. September 2015, 2014/06/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060056.X02Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016