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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19 Abs1;Rechtssatz
Für Verhältnisse unter Fremden hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Zufluss von Zinsen zu verneinen sei, wenn der Anspruch nur im Wege einer Exekution in das verpfändete unbewegliche Vermögen des Schuldners realisiert werden könnte oder eine "wirtschaftlich begründete" Stundung vorliege (Erkenntnis vom 12. Dezember 1978, 2090/78, ÖStZB 1979, 170). Anderes gilt, wenn der Schuldner zahlungswillig und eine Auszahlung grundsätzlich möglich ist, sich der Gläubiger aber im Sinne einer Wiederveranlagung dagegen entscheidet (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128, und vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, VwSlg 8653 F/2011).Für Verhältnisse unter Fremden hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Zufluss von Zinsen zu verneinen sei, wenn der Anspruch nur im Wege einer Exekution in das verpfändete unbewegliche Vermögen des Schuldners realisiert werden könnte oder eine "wirtschaftlich begründete" Stundung vorliege (Erkenntnis vom 12. Dezember 1978, 2090/78, ÖStZB 1979, 170). Anderes gilt, wenn der Schuldner zahlungswillig und eine Auszahlung grundsätzlich möglich ist, sich der Gläubiger aber im Sinne einer Wiederveranlagung dagegen entscheidet vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128, und vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, VwSlg 8653 F/2011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130048.X02Im RIS seit
12.01.2016Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016