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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2 lita Z3;Rechtssatz
Die Regelungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 über den Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge bestimmen nicht nur den Zeitpunkt des Abzuges bzw. der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer, vielmehr knüpft sich daran gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO auch die Entstehung des Abgabenanspruches selbst (vgl. z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 95 Tz 4).Die Regelungen des Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 über den Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge bestimmen nicht nur den Zeitpunkt des Abzuges bzw. der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer, vielmehr knüpft sich daran gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, BAO auch die Entstehung des Abgabenanspruches selbst vergleiche z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar Paragraph 95, Tz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130007.X01Im RIS seit
12.01.2016Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016