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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0157Rechtssatz
§ 4 Abs. 6 ASVG legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG legt, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135). Von verschiedenen Seiten erhobene Rechtsmittel bieten keinen Anlass, über den einheitlichen Streitgegenstand in mehreren Entscheidungen (großteils wiederholend) abzusprechen.Paragraph 4, Absatz 6, ASVG legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG legt, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135). Von verschiedenen Seiten erhobene Rechtsmittel bieten keinen Anlass, über den einheitlichen Streitgegenstand in mehreren Entscheidungen (großteils wiederholend) abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080156.L02Im RIS seit
05.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016