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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG). Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wird (Hinweis B vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/19/0108, mwN).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe auch die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG). Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wird (Hinweis B vom 20. Jänner 2015, Ra 2014/19/0108, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190223.L01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017