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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Revision, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist eine Kollaudierung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959. Die Revisionswerberin macht als unverhältnismäßigen Nachteil nur Aspekte geltend, die mit der Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage (hier betreffend ihr Grundeigentum) im Zusammenhang stehen. Dabei gesteht sie selbst zu, dass die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht rechtlich keine Bindungswirkung entfaltet; sie äußert lediglich vage Befürchtungen dahingehend, dass sich andere Verwaltungsbehörden oder das Bezirksgericht an der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts faktisch orientieren könnten. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch die Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Die Revisionswerberin macht in ihrem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dient schließlich auch nicht dazu, befürchtete rein faktische Vorbildwirkungen hintanzuhalten. Bereits an dieser Überlegung scheitert der vorliegende Antrag. Der Antrag war daher abzuweisen.Nichtstattgebung - wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Revision, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist eine Kollaudierung nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959. Die Revisionswerberin macht als unverhältnismäßigen Nachteil nur Aspekte geltend, die mit der Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage (hier betreffend ihr Grundeigentum) im Zusammenhang stehen. Dabei gesteht sie selbst zu, dass die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht rechtlich keine Bindungswirkung entfaltet; sie äußert lediglich vage Befürchtungen dahingehend, dass sich andere Verwaltungsbehörden oder das Bezirksgericht an der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts faktisch orientieren könnten. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch die Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Die Revisionswerberin macht in ihrem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dient schließlich auch nicht dazu, befürchtete rein faktische Vorbildwirkungen hintanzuhalten. Bereits an dieser Überlegung scheitert der vorliegende Antrag. Der Antrag war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070176.L02Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016