RS Vwgh 2016/1/15 Ra 2015/07/0176

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Veröffentlicht am 15.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Revision, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist eine Kollaudierung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959. Die Revisionswerberin macht als unverhältnismäßigen Nachteil nur Aspekte geltend, die mit der Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage (hier betreffend ihr Grundeigentum) im Zusammenhang stehen. Dabei gesteht sie selbst zu, dass die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht rechtlich keine Bindungswirkung entfaltet; sie äußert lediglich vage Befürchtungen dahingehend, dass sich andere Verwaltungsbehörden oder das Bezirksgericht an der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts faktisch orientieren könnten. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch die Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Die Revisionswerberin macht in ihrem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dient schließlich auch nicht dazu, befürchtete rein faktische Vorbildwirkungen hintanzuhalten. Bereits an dieser Überlegung scheitert der vorliegende Antrag. Der Antrag war daher abzuweisen.Nichtstattgebung - wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Revision, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist eine Kollaudierung nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959. Die Revisionswerberin macht als unverhältnismäßigen Nachteil nur Aspekte geltend, die mit der Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage (hier betreffend ihr Grundeigentum) im Zusammenhang stehen. Dabei gesteht sie selbst zu, dass die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht rechtlich keine Bindungswirkung entfaltet; sie äußert lediglich vage Befürchtungen dahingehend, dass sich andere Verwaltungsbehörden oder das Bezirksgericht an der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts faktisch orientieren könnten. Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch die Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Die Revisionswerberin macht in ihrem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dient schließlich auch nicht dazu, befürchtete rein faktische Vorbildwirkungen hintanzuhalten. Bereits an dieser Überlegung scheitert der vorliegende Antrag. Der Antrag war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070176.L02

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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