Index
E3R E05205000Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art13 Abs1 litk;Rechtssatz
Die vom Revisionswerber als grundsätzlich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtete Rechtsfrage, "ob und inwieweit" die Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 "auch dann beachtlich ist, wenn das AETR zur Anwendung kommt", stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das VwG zum Einen unbedenklich (Hinweis auf die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des § 13a Abs. 2 AZG und des § 22a Abs. 1 ARG) davon ausgegangen ist, dass gegenständlich die genannte Verordnung und nicht das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) maßgebend sei, und weil zum Anderen ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmebestimmung ("hauptsächlich zu Lehrzwecken") nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch den B vom 24. Februar 2015, Ro 2015/02/0006, der die korrespondierende Verwaltungsübertretung des Lenkers und Arbeitnehmers des Revisionswerbers nach § 134 KFG 1967 betraf).Die vom Revisionswerber als grundsätzlich im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erachtete Rechtsfrage, "ob und inwieweit" die Ausnahmebestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 "auch dann beachtlich ist, wenn das AETR zur Anwendung kommt", stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das VwG zum Einen unbedenklich (Hinweis auf die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, AZG und des Paragraph 22 a, Absatz eins, ARG) davon ausgegangen ist, dass gegenständlich die genannte Verordnung und nicht das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) maßgebend sei, und weil zum Anderen ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmebestimmung ("hauptsächlich zu Lehrzwecken") nicht erfüllt ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch den B vom 24. Februar 2015, Ro 2015/02/0006, der die korrespondierende Verwaltungsübertretung des Lenkers und Arbeitnehmers des Revisionswerbers nach Paragraph 134, KFG 1967 betraf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110005.J02Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016