Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/17/0110 B 18. Jänner 2016 RS 1Stammrechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Daher sind die § 30a Abs 1 bis 6 VwGG nach dem Abs 7 dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des § 24 Abs 1 erster Satz VwGG und des § 25a Abs 5 VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in § 26 Abs 1 Z 1 VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 1. September 2015 der Revisionswerberin zugestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit ihrem Einlangen bei diesem am 16. Oktober 2015 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof an das Landesverwaltungsgericht benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (vgl VwGH vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0020).Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Daher sind die Paragraph 30 a, Absatz eins bis 6 VwGG nach dem Absatz 7, dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG und des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 1. September 2015 der Revisionswerberin zugestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit ihrem Einlangen bei diesem am 16. Oktober 2015 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof an das Landesverwaltungsgericht benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht vergleiche VwGH vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170111.L01Im RIS seit
11.03.2016Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016