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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0286Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/19/0175 B 20. Mai 2015 RS 3Stammrechtssatz
Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (Hinweis B vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190285.L01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016