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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0262 Ra 2015/01/0261Rechtssatz
Das Dublin-System zielt gerade darauf ab, "die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und (...) die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen" (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, C- 394/12, Abdullahi, Rz 53).Das Dublin-System zielt gerade darauf ab, "die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und (...) die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen" vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, C- 394/12, Abdullahi, Rz 53).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0394 Abdullahi VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010260.L02Im RIS seit
15.03.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016